Grundsatz

Für Steuerberater- und Rechtsanwaltsleistungen gibt es in Deutschland vom Gesetz klar definierte Gebühren. Die amtlichen Gebührenregelungen finden sich in der Steuerberatergebührenverordnung und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wir sind von Gesetzes wegen an diese Gebührenverordnungen gebunden.

Normalerweise ist das endgültige Honorar an wirtschaftliche Größen gebunden, die oft erst nach Abschluss Ihres Auftrages feststehen. Das bedeutet, dass der Wert einer bestimmten Leistung per Gesetz festgeschrieben ist. Das führt zu einem hohen Grad an Transparenz.

Gerne erstellen wir für Sie einen Kostenvoranschlag. Alternativ können wir auch in einem kostenlosen Erstgespräch den genauen Umfang der erforderlichen Leistungen eruieren.

Prinzipiell gibt es drei unterschiedliche Möglichkeiten die Leistungen von Steuerberatern und Rechtsanwälten abzurechnen:

1. Nach dem Gegenstandswert

Für den überwiegenden Teil der Vergütung der beruflichen Tätigkeiten sehen die Gebührenverordnungen eine „Wertgebühr“ vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen der Steuerberatergebührenverordnung und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Höhe der daraus resultierenden Gebühren richtet sich nach Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit.

2. Pauschalvergütungsvereinbarung

Ist eine solche Gegenstandswertgebühr nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, besteht in Fällen, in denen der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit überschaubar ist, die Möglichkeit, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung. Der Vorteil liegt auf der Hand: Die Kosten sind von vorneherein genau kalkulierbar.

3. Vergütung nach zeitlichem Aufwand

In einigen wenigen gesetzlichen Fällen bestimmt sich das Honorar nach dem Zeitaufwand. Daneben besteht die Möglichkeit, eine Abrechnung nach dem Zeitaufwand schriftlich zu vereinbaren. Wir machen hiervon insbesondere davon Gebrauch, wenn Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit für uns nicht überschaubar sind. Auch eine solche Regelung bedarf einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung.

Grundsätzlich dürfen durch derartige Vergütungsvereinbarungen die gesetzlichen Gebühren aber nicht unterschritten werden.

Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

Aufwendungen, die Ihnen für steuerlichen Rat entstehen, können Sie steuermindernd als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten geltend machen, sofern der Gegenstand unserer Leistungen mit der Einkunftserzielung zusammenhängt.