Der Umstand, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung geschlossen haben, ist keine Garantie dafür, dass die Rechtsschutzversicherung auch tatsächlich die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit übernimmt. Ob Ihre Versicherung einstehen muss und in welchem Umfang der Versicherungsfall gedeckt ist, ergibt sich aus den zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung vereinbarten Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB). Eine generelle Antwort auf die obige Frage ist also nicht möglich, da jedem Versicherungsverhältnis individuelle Vertragsbedingungen zugrunde liegen. Sie sind zwar alle ähnlich, unterscheiden sich aber in wichtigen Details. Die Frage nach dem Deckungsschutz kann meist erst nach einer Darstellung des Sachverhaltes beantwortet werden.

Die Rechtsschutzversicherung deckt die Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Verschiedene anfallende Kostenpositionen wie z.B. Reisekosten u.ä. werden u.U. von Ihrer Versicherung nicht getragen. Hinzu kommt der vereinbarte Selbstbehalt.

Aus Praktikabilitätsgründen müssen wir ein Mandat, das unter der Bedingung erteilt wird, dass die Rechtsschutzversicherung alle Kosten übernimmt, ablehnen. Dies ist für uns nicht durchführbar. Soweit ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht, sind wir gerne bereit, nach Mandatserteilung Deckungsanfrage bei der Versicherung zu stellen.

Bitte beachten Sie:

Auftraggeber und damit Kostenschuldner sind stets Sie als unser Mandant!